Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) der KIAS Recycling GmbH, A-4694 Ohlsdorf, FN 406105 p, LG WELS (im Folgenden kurz „KIAS“)

1. Geltungsbereich

1.1 Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst alle Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen – insbesondere die Annahme von Altreifen, Gummi und dergleichen – von KIAS im Rahmen deren Geschäftsbetriebes. Dies gilt insbesondere auch für alle Aufträge, die nicht unter Anwendung der Bestell- bzw. Auftragsformulare von KIAS zustande gekommen sind. Diese AGB finden auch auf alle künftigen (Folge-)Geschäfte Anwendung, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird oder im Einzelfall diesbezüglich keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.

1.2 Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von KIAS. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge:
• Einzelvereinbarung(en), soweit diese von KIAS schriftlich bestätigt sind;
• die AGB von KIAS;
• dispositive Normen des Zivil- und Handelsrechtes.

1.3 Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese verpflichten KIAS auch dann nicht, wenn KIAS ihnen bei Vertragsabschluss nicht nochmals widerspricht.

2. Definitionen

2.1 „Ware“ ist jedes Produkt bzw. jede Leistung von KIAS, egal welcher Art.

2.2 „Geschäftspartner“ ist jeder Vertrags- und/oder Verhandlungspartner von KIAS, unabhängig davon ob es sich um einen Kunden/Besteller oder um einen Lieferanten/Anlieferer handelt, sowie unabhängig davon, ob bereits ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist.

3. Zustandekommen des Vertrags

3.1 Sofern keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind sämtliche Angebote von KIAS freibleibend und ohne Bindungswirkung.

3.2 Mündliche, telefonische, telegrafische, per Telefax oder per E-Mail getroffene Vereinbarungen, Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos, etc. werden für KIAS erst dann verbindlich, wenn sie von KIAS schriftlich bestätigt werden. Stillschweigen von KIAS gilt nicht als Zustimmung. S

3.3 Vereinbarungen durch Mitarbeiter des Außendienstes, Angestellte oder sonstige Vertreter von KIAS, die nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsschluss bzw. zur Abgabe verbindlicher Willenserklärungen ausgewiesen sind, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch KIAS.

4. Erfüllungsort
Als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Zahlungen und Lieferungen gilt unabhängig von jeder individuellen Vereinbarung über den Leistungs-, Zahlungs- und/oder Lieferort und/oder die Übernahme allfälliger Transportkosten durch KIAS der Sitz von KIAS in 4694 Ohlsdorf, Unterthalham Straße 2, Österreich, als vereinbart.

5. Preise, Bestellung, Zahlungsbedingungen

5.1 Sämtliche Preise von KIAS verstehen sich – sofern keine andere Währungsangabe erfolgt – in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Werk oder Auslieferungslager und sind freibleibend. Alle Preise, Nachlässe, etc. von KIAS, die, egal wo und in welcher Form, veröffentlicht sind, z.B. in Form von Preislisten oder Prospekten, sind, sofern hierüber keine gesonderte schriftliche Vereinbarungen getroffen wurde, unverbindlich. Die Preisermittlung erfolgt grundsätzlich anhand der am Tag der Anbotsstellung maßgeblichen Kostenbestandteile; bei deren Änderung tritt auch eine entsprechende Änderung der Preisermittlung ein.

5.2 KIAS behält sich vor, Beförderungs- und sonstige Nebenspesen gesondert in Rechnung zu stellen.

5.3 Kostenvoranschläge werden, soweit schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt.

5.4 Rechnungen von KIAS werden auf den Tag der Absendung der Ware ausgestellt. Bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin als Ausstellungstag. Für die Verrechnung gelten die im Lieferschein angeführten Maß- und/oder Gewichtseinheiten.

5.5 Die Zahlung hat – sofern im Einzelfall keine besondere Zahlungsbedingung ausdrücklich vereinbart wurde – grundsätzlich spätestens acht Tage dato Faktura ohne jeden Abzug zu erfolgen. Wird dem Geschäftspartner aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung bzw. Zusage eine längere Zahlungsfrist eingeräumt, so gilt die Zahlung als gestundet (reine Stundung); im Fall der Überschreitung der Zahlungsfrist wird die Stundung hinfällig. Diesfalls und im Fall des sonstigen Verzuges sind Zinsen in der Höhe von 10% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, gerechnet ab dem achten Tag nach Rechnungsdatum, mindestens aber 12% p.a., zu bezahlen. Dieser Zinssatz gilt auch bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins einer vereinbarten Vorauszahlung. Der Geschäftspartner ist dessen ungeachtet verpflichtet, KIAS nachweislich entstandene höhere Zinsen zu ersetzen.

5.6 Der Geschäftspartner verpflichtet sich für jeden Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen KIAS einen Pauschalbetrag von Euro 40,00 für etwaige Betreibungskosten zu bezahlen (§ 458 UGB). KIAS behält sich die Geltendmachung des Ersatzes von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ausdrücklich vor (§ 1333 Abs. 2 ABGB). Zahlungen an Angestellte oder sonstige Vertreter von KIAS, die nicht ausdrücklich schriftlich zum Inkasso ausgewiesen sind, sind nicht zulässig und wirken nicht schuldbefreiend.

5.7 Allfällige erteilte Gutschriften erfolgen stets nach Abzug der auf den Rechnungsbetrag gegebenenfalls im Einzelfall durch gesonderte ausdrückliche Vereinbarung gewährten Skonti bzw. anderen Nachlässen.

5.8 KIAS ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Vom Geschäftspartner an KIAS übergebene Wechsel oder Schecks nimmt KIAS nur zahlungshalber und nach Prüfung ihrer jeweiligen Deckung entgegen. Bei Wechsel oder Scheck tritt die Erfüllung erst dann ein, wenn bzw. sofern dieselben ordnungsgemäß und vollständig durch unwiderrufliche Gutschrift auf dem Bankkonto von KIAS eingelöst werden und eine fristgerechte Erfüllung der den Geschäftspartner daraus treffenden Pflichten erfolgt. Spesen und/oder Gebühren, egal
welcher Art, gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Bei Änderung der Bonität, bei Zahlungsstockungen oder Änderung der bei/für Annahme des Wechsels maßgeblichen Umständen ist KIAS berechtigt, unter Beibehaltung der Innehabung des Wechsels ihre Forderungen vor Fälligkeit des Wechsels aus dem Grundgeschäft geltend zu machen. Ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Wechsels kein vollstreckbarer Titel aus dem Grundgeschäft für KIAS verfügbar, ist KIAS berechtigt, daneben ihre Forderung aus dem Wechsel geltend zu machen.

5.9 Kommt der Geschäftspartner mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so ist KIAS unabhängig von einem Verschulden des Geschäftspartners nach eigenem Ermessen berechtigt, Lieferungen bzw. Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung zurückzubehalten, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und/oder für die weiteren Lieferungen Vorauszahlung oder eine geeignete Sicherstellung zu verlangen, ohne dass es hierfür einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf. Verzugsfolgen treten solange gegen KIAS nicht ein. Alle sonstigen Rechte von KIAS bleiben hiervon unberührt.

5.10 Mehrere Geschäftspartner eines Auftrages gelten als Gesamtschuldner bzw. Gesamthandgläubiger.

6. Verpackung

6.1 In den Preisen ist nur eine einfache handelsübliche Verpackung der Ware enthalten. Wird vom Geschäftspartner eine besondere Verpackung gewünscht, so wird diese, sofern KIAS diesem Wunsch nachkommt, von KIAS zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.

6.2 Kartonagen, Container, oder andere Transportverpackungen werden – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – nur leihweise überlassen und verbleiben im Eigentum von KIAS; sie sind vom Geschäftspartner auf seine Kosten und auf seine Gefahr unverzüglich an KIAS zu retournieren. Den Geschäftspartner trifft die volle Haftung für Beschädigung oder Verlust während des Transportes. Für den Fall der nicht unverzüglichen Retournierung wird KIAS die Transportverpackungen in Rechnung stellen.

7. Annahmeverzug

7.1 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die vertragsgemäße übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tag erfolgt, an dem die Annahme vertragsgemäß hätte erfolgen sollen. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs jedenfalls auf den Geschäftspartner über. KIAS ist berechtigt, bei Annahmeverzug oder bei Eintritt einer durch höhere Gewalt oder sonstige in Punkt 9.3 genannte Umstände verursachte Lieferunmöglichkeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

7.2 Ab Annahmeverzug ist KIAS nach eigener Wahl auch dazu berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist  anderweitig über die Ware zu verfügen und den Geschäftspartner innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefern, ohne dass dem Geschäftspartner hieraus Ansprüche, egal welcher Art, gegen KIAS entstehen.

8. Liefertermine
Die Angabe von Lieferterminen oder Lieferfristen erfolgt mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung unverbindlich. Eine Überschreitung der Liefertermine oder Lieferfristen berechtigt den Geschäftspartner nur dann zum Rücktritt vom Vertag, wenn
ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart wurde. Ersatzansprüche des Geschäftspartners, welcher Art auch immer, sind – mit Ausnahme solcher, die auf grobem Verschulden von KIAS beruhen – ausgeschlossen.

9. Lieferung von KIAS

9.1 Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager. Die Ware reist stets auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners. Wenn nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr jedenfalls mit der Übergabe an den Spediteur oder an den Frachtführer, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes oder Lagers, auf den Geschäftspartner über. KIAS übernimmt keine wie immer geartete Haftung für die rechtzeitige, vollständige und schadlose Ankunft der Ware. KIAS ist nicht verpflichtet, die Ware bzw. den Transport der Ware zu versichern. Die Versendungs-, Verpackungs- und Transportkosten, insbesondere die Kosten für Zustellgebühr, Holgelder,
Nachnahmekosten sowie vom Geschäftspartner gewünschte besondere Versandarten, gehen zu Lasten des Geschäftspartners.

9.2 Bei der Lieferung von Gummigranulat bzw. -mehl wird der Lieferumfang durch die schriftliche Auftragsbestätigung von KIAS bestimmt.

9.3 Jeder unvorhergesehene Umstand und jeder Fall höherer Gewalt bei KIAS oder den Lieferanten von KIAS, welche die Herstellung der Ware behindern, verzögern oder unmöglich machen, wie z. Bsp. behördliche Maßnahmen, Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Pandemien oder Streik,
Fehlen von notwendigen Materialien, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Lieferverweigerungen von Vorlieferanten, Rohstoffmangel oder deren verspätete Zuteilung, etc., sowie andere von KIAS nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse berechtigen KIAS nach eigener Wahl dazu, vom Vertrag zurückzutreten, die vereinbarte Liefermenge herabzusetzen, die mengenmäßige und/oder qualitative Auswahlquote zu reduzieren oder den Liefertermin angemessen, zumindest aber um die Dauer der Behinderung, hinauszuschieben. Hieraus erwachsen dem Geschäftspartner keine wie immer gearteten Ersatzansprüche, ausgenommen, KIAS trifft ein grobes Verschulden.

9.4 KIAS ist mangels anderslautender ausdrücklicher Vereinbarung nach eigener Wahl berechtigt, die Waren in einer Lieferung oder in mehreren (Teil-)Lieferungen zu liefern. Sofern Teillieferungen erfolgen, ist KIAS zu gesonderter (Teil-)Rechnungslegung berechtigt.
Teillieferungen sind jeweils als von anderen Teillieferungen unabhängige Sendungen zu betrachten.

9.5 Werden KIAS über den Geschäftspartner nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Geschäftspartners entstehen lassen und kommt dieser dem Verlangen nach Vorauszahlung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung nicht nach, ist KIAS berechtigt, nach eigener Wahl alle Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Übernahme wie immer gearteter Folgekosten zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Ausdrücklich vereinbarte fixe Liefertermine oder-fristen verlieren mit Bekanntwerden der fehlenden Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners ihre Verbindlichkeit. Diese Folgen treten nach Wahl von KIAS insbesondere auch dann ein, wenn der Geschäftspartner – sofern er eine natürliche Person ist – stirbt, über das Vermögen des Geschäftspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder er einen außergerichtlichen Ausgleich bzw. eine ähnliche Zahlungsregelung anbietet.

10. Lieferung an KIAS

10.1 Die Annahme von Altreifen und/oder Altgummi erfolgt sortenrein nach PKW-, LKW-. Traktorreifen etc. ohne Verunreinigungen und Störstoffe oder dergleichen. Etwaige zusätzliche Reinigungs- und Sortierkosten werden dem Geschäftspartner nach der aktuellen
Preisliste bzw. mangels solcher zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.

10.2 Der Geschäftspartner ist für die zutreffende und den anwendbaren, insbesondere europarechtlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der angelieferten Waren, insbesondere (jedoch nicht beschränkt) nach den Bestimmungen der Vorschriften über das Verzeichnis und die Verbringung von Abfällen (Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle; Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen; Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis in der aktuellen Fassung) verantwortlich. Die Deklaration der Abfälle hat insbesondere alle erforderlichen Angaben über Materialeigenschaften, -inhaltsstoffe und -mengen zu enthalten.

10.2 Das Eigentum an von KIAS übernommenen Waren geht grundsätzliche erst mit der vollständigen und vorbehaltslosen Bezahlung der vereinbarten Annahmegebühr seitens des Geschäftspartners, unabhängig davon aber jedenfalls im Zeitpunkt der Verarbeitung der angelieferten Menge an KIAS über. Wird die Annahmegebühr auch innerhalb einer gesetzten Nachfrist ganz oder teilweise nicht beglichen, ist KIAS berechtigt, dem Geschäftspartner eine der Anlieferung entsprechende Menge auf seine Kosten zurückzuliefern. Nach Wahl von KIAS kann diese Lieferung an den Betriebssitz des Geschäftspartners oder an eine von ihm unterhaltene Betriebsstätte geschehen.

10.3 Beanstandet KIAS schriftlich innerhalb von zehn Werktagen nach Eintreffen im Werk die Beschaffenheit der angelieferten Gegenstände insbesondere aufgrund ihrer Größe, Zusammensetzung oder wegen Verunreinigung, so kann KIAS nach ihrer Wahl die
angelieferte Menge auf Kosten des Geschäftspartners zurücksenden oder – für den Fall, dass der Geschäftspartner die Rücknahme der Ware verweigert – auf Kosten des Geschäftspartners bei einem entsprechend befugten Abfallsammler oder –behandler zu entsorgen oder einen die erhöhten Kosten von KIAS deckenden Zuschlag zur Annahmegebühr berechnen.

10.4. Der Geschäftspartner sichert zu und haftet dafür, dass von ihm angelieferte Waren den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und frei von nicht von den vereinbarten Spezifikationen gedeckten Stoffen oder Verunreinigungen sind. Der Geschäftspartner hält KIAS
für den Fall, dass diese Zusicherung nicht zutrifft, für alle Schäden und Nachteile hieraus vollkommen schad- und klaglos.

11. Gewährleistung von KIAS

11.1 Soweit in diesen AGB nichts Gegenteiliges festgehalten ist oder keine anderslautenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

11.2 Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des §922 (1) ABGB sind nur solche, die von KIAS ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Warenempfehlungen von KIAS oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie Produktbeschreibungen von KIAS oder des Herstellers gelten nicht
als ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften.

11.3 Sofern ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Ware vor Übergabe an den Geschäftspartner von diesem untersucht bzw. geprüft werden muss, hat die Überprüfung bei KIAS bzw. an dem von KIAS nach eigener Wahl angegebenen Ort vom Geschäftspartner unverzüglich
durchgeführt zu werden; sobald die Ware vom Geschäftspartner untersucht wurde und keine Mängel ausdrücklich reklamiert wurden, gilt die Ware jedenfalls als vertragskonform. In allen anderen Fällen müssen Mängel KIAS vom Geschäftspartner binnen sieben Tagen
(einlangend bei KIAS) schriftlich unter genauer Bezeichnung (insbesondere Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Produktbezeichnung, Produktnummer) und unter Vorlage sämtlicher zur Beurteilung des Mangels und dessen Ursache erforderlichen bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten und Muster angezeigt werden. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Geschäftspartner bzw. bei Annahmeverzug mit der Bekanntgabe der Übergabebereitschaft durch KIAS. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die
Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Versteckte Mängel können nur innerhalb eines angemessenen, insbesondere von der Art der Ware abhängigen Zeitraumes, geltend gemacht werden; sie müssen KIAS unverzüglich nach Entdeckung, spätestens einlangend innerhalb von sieben Werktagen, schriftlich mitgeteilt werden. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige verliert der Geschäftspartner sämtliche Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes. Für den Fall der schriftlichen
Zurückweisung der Mängelrüge durch KIAS müssen diese bei sonstigem Verlust bzw. Ausschluss jeglichen Gewährleistungsanspruches innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

11.4 Retouren werden von KIAS nur nach vorheriger Rücksprache und ausdrücklicher Genehmigung angenommen.

11.5 Für den Fall von Vorarbeiten oder sonstige Leistungen des Geschäftspartners oder eines Dritten, insbesondere für die Beistellung von Hard- oder Software, übernimmt KIAS keine wie immer geartete Haftung.

11.6 Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen, Farbe, Verpackung und Aufmachung; diese Eigenschaften werden aber nicht zugesichert. KIAS unternimmt alle Bemühungen, Abweichungen der Ware von Mustern oder früheren Lieferungen soweit möglich zu vermeiden. KIAS übernimmt dessen ungeachtet keine Haftung für die Abweichung der Ware von Mustern oder früheren Lieferungen, es sei denn, dies wird schriftlich vereinbart, geringfügige Abweichungen berechtigen den Geschäftspartner dann zu keinerlei Ersatz- oder Gewährleistungsansprüchen, bei nicht geringfügigen Abweichungen steht dem Geschäftspartner lediglich ein Anspruch auf Ersatzlieferung zu. KIAS kann allerdings wahlweise den Rücktritt vom Vertrag erklären. Ersatzansprüche des Geschäftspartners, egal welcher Art, sind – mit Ausnahme groben Verschuldens – ausgeschlossen.

11.7 Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge gemäß Punkt 11.3 steht es KIAS frei, nach eigener Wahl mängelfreie Ware gleicher Art, Güte, Größe, Form und Farbe zu liefern (Verbesserung, Austausch) oder gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Geld – abzüglich
allfälliger in Einzelfall vereinbarter Skonti und anderer Nachlässe – vom Vertrag zurückzutreten. Für den Austausch der Ware hat der Geschäftspartner KIAS die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese oder wird
diese in unangemessener Weise verkürzt, ist KIAS von der Gewährleistung bzw. der Mängelbeseitigung befreit.

11.8 Sonstige Ersatzansprüche des Geschäftspartners, welcher Art immer, sind – mit Ausnahme groben Verschuldens von KIAS – ausgeschlossen.

11.9 Die gesetzliche Vermutung des § 924 2. Satz ABGB und des § 933a ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Schadenersatz durch KIAS

12.1 Vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieser allgemeinen AGB haftet KIAS für Schäden, die im Zuge der Erfüllung des Vertrages entstehen, nur für eigenes grobes Verschulden und für grobes Verschulden der für KIAS tätigen Gehilfen. Die Haftung von KIAS für leichte Fahrlässigkeit ist – ausgenommen im Fall von Personenschäden – generell ausgeschlossen. KIAS haftet darüber hinaus nicht für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und/oder sonstige Vermögensschäden oder mittelbare Schäden des Geschäftspartners. Die Haftung von KIAS ist weiters, soweit gesetzlich zulässig, der Höhe nach beschränkt auf den jeweiligen Auftragswert.

12.2 In allen Fällen der Haftung von KIAS (auch nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB), hat der Geschäftspartner das haftungsauslösende Verschulden von KIAS zu beweisen.

12.3 KIAS übernimmt keine wie immer geartete Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Benutzer der von KIAS gelieferten Ware; der Vertragswille von KIAS ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen des mit dem Geschäftspartners abgeschlossenen Vertrags Vereinbarungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu schließen.

12.4 Sollte der Geschäftspartner selbst aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zu Haftung herangezogen werden, ist jegliche Regresspflicht von KIAS – sowohl nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes als auch aus anderen Bestimmungen über den Rückersatz – ausdrücklich ausgeschlossen und verzichtet er KIAS gegenüber ausdrücklich auf einen Regress. Bringt der Geschäftspartner von KIAS gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach den geltenden Gesetzen des Abnehmerlandes möglich ist. Bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Geschäftspartner verpflichtet, KIAS hinsichtlich sämtlicher wie immer gearteter Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Die Ware verbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher KIAS gegenüber dem Geschäftspartner aus dem Auftrag zustehender Ansprüche, insbesondere bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungen, im alleinigen Eigentum von KIAS (Vorbehaltsware) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

13.2 Von KIAS zur Verfügung gestellte Werbemittel verbleiben im Eigentum von KIAS, sofern sie vom Geschäftspartner nicht vollständig bezahlt wurden. Der Geschäftspartner ist berechtigt, die von KIAS zur Verfügung gestellten Werbemittel im Rahmen seines ordentlichen
Geschäftsbetriebes vorbehaltlich des jederzeitigen unbegründeten Widerrufsrechtes von KIAS weiterzugeben. Im Eigentum von KIAS stehende Werbemittel sind jederzeit unverzüglich auf Verlangen zurückzugeben.

13.3 Der Geschäftspartner tritt KIAS für den Fall der – bei Nichtvorliegen eines Zahlungsverzuges im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Begleichung der Forderungen von KIAS die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden, insbesondere künftigen Forderungen gegen seinen Geschäftspartnern/Auftraggeber zahlungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Geschäftspartners mit seinen Auftraggebern ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware
ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Geschäftspartner KIAS mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von KIAS in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der
Geschäftspartner zu Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. Bsp. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen von KIAS hat der Geschäftspartner die Abtretung seinem
Geschäftspartner/Auftraggeber bekanntzugeben und KIAS die zur Geltendmachung seiner Geschäftspartner/Auftraggeber erforderlichen Unterlagen, z. Bsp. Rechnungen, auszuhändigen sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sämtliche Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Geschäftspartner.

13.4 Wird Vorbehaltsware vom Geschäftspartner zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt dies für KIAS, ohne dass diese dadurch verpflichtet wird. Die neue Sache geht in das Eigentum von KIAS über. Bei Verarbeitung mit nicht KIAS gehörenden Sachen erwirbt KIAS Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

13.5 Kommt der Geschäftspartner mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, ist KIAS berechtigt, nach Fälligstellung ihrer Forderung sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort, auch bei Aufrechterhaltung des Vertrages ohne Einschaltung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden an sich zu nehmen und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 466a ff ABGB) außergerichtlich zu verwerten; ebenso kann KIAS weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wissenschaftlichen Verhältnisse des Geschäftspartners.

13.6 Bei Pfändung durch Dritte oder bei sonstigem Zugriff Dritter muss der Geschäftspartner KIAS unverzüglich Anzeige erstatten und den Dritten auf das noch aufrechte Eigentum von KIAS hinweisen.

14. Aufrechnung
Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungs- oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um von KIAS ausdrücklich schriftlich anerkannte oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellte Forderungen.

15. Geheimhaltung
Der Geschäftspartner ist zur Wahrung sämtlicher ihm auch welche Weise und in welcher Form auch immer zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von KIAS verpflichtet. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, diese Geheimhaltungsplicht ausdrücklich auch auf sämtliche Mitarbeiter zu überbinden und entsprechende Maßnahmen zu deren Einhaltung zu ergreifen.

16. Anwendbares Recht
Auf sämtliche, insbesondere diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte, ist ausschließlich österreichische Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das rezipierte UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden.

17. Gerichtsstand
Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus oder in Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierende Streitigkeiten – auch im Wechsel- und Scheckprozess – wird das für Ohlsdorf/ Österreich, sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. KIAS behält sich
jedoch ausdrücklich vor, an jedem anderen Gerichtstand, insbesondere am Sitz des Geschäftspartners, zu klagen.

18. Verbrauchergeschäfte
Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) vor und stehen zwingende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB entgegen, so gilt als vereinbart, dass an Stelle der AGB die
diesbezüglichen zwingenden Normen des KSchG treten. Alle übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben jedoch vollinhaltlich aufrecht.

19. Sonstiges

19.1 Sollen einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser AGB wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine andere, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.

19.2 In diesen AGB enthaltenen Überschriften kommt keine normative Bedeutung zu; sie dienen lediglich der Gliederung, nicht aber der Auslegung der in den einzelnen Bestimmungen enthaltenen Regelungen.

19.3 Beachten Sie, dass KIAS Granulat aufgrund seiner Produkteigenschaften grundsätzlich für die verschiedensten Anwendung geeignet ist. Für die konkrete Zulässigkeit der Verwendung des Produkts (zB im Hinblick auf das Brandverhalten vor Ort oder allenfalls erforderliche Genehmigungen) wird keine Gewähr geleistet; für die Beurteilung der konkreten Zulässigkeit ist der Käufer/die Käuferin verantwortlich.

19.4 Im Rahmen der Geschäftsbeziehung werden von KIAS personenbezogene Daten von Geschäftspartnern und/oder deren Mitarbeiter oder Ansprechpartner oder Bewerbern etc. verarbeitet. KIAS verarbeitet solche personenbezogenen Daten stets im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Nähere Informationen über die Verwendung und den Schutz personenbezogener Daten finden sich in der gesonderten Datenschutzinformation von KIAS in der jeweils gültigen Version, abrufbar unter: www.kias-recycling.at/Datenschutz